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Az.: IN 978/23 In dem Verfahren über den Antrag d. PROJECT Immobilien Wohnen und Gewerbe GmbH, Kürschnershof 2, 90403 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Altomari Marco Pasquale und Neumann Martin
Registergericht Amtsgericht Nürnberg, HRB 39582
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kubusch Alexander, Nordostpark 7 – 9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1082/23 ku
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 10.08.2023 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, Telefon: +49(911)60079-0, Telefax: +49(911)60079-10, Email: nbg@schubra.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.
|Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten und insbesondere Forderungen und Außenstände auf ein von ihr zu errichtendes Verfahrens-Konto einzuziehen und dort zu verwahren.
|Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, diese stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
|Den Gläubigern des Schuldners wird die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder mit Forderungen gegen den Schuldner untersagt.

|Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Auskünfte bei Behörden etc. (insbesondere Finanzamt, Hauptzollamt, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute) einzuholen.
|Dem Schuldner wird untersagt, bewegliche Gegenstände an Gläubiger, die Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen, ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin herauszugeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 10.08.2023